Offenlegung im Einklang mit der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 für die CONREN Land Immobilien Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Die CONREN Land Immobilien Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (CLKVG) ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Alternative Investment Funds im Sinne von § 1 Abs. 3 KAGB als externe KVG. Die CLKVG, als Kapitalverwaltungsgesellschaft der CONREN Land AG, erbringt für ihre Anleger die kollektive Vermögensverwaltung mit der Anlagestrategie Immobilien und übernimmt Verantwortung im Bereich Nachhaltigkeit.
Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation eines beaufsichtigten Unternehmens und damit auf den Wert der Investitionen in den Investmentvermögen haben können. Die CLKVG wendet Nachhaltigkeitsrisiken unter Berücksichtigung der Übersetzung in bekannte Risikoarten der BaFin, zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagementsystem an.
Die folgenden Veröffentlichungen zur Integration von Nachhaltigkeitsrisiken werden regelmäßig aktuell gehalten, um sicher zu stellen, dass sie den sich entwickelnden regulatorischen Anforderungen weiterhin entsprechen.
1. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess (Artikel 3)
Die CLKVG bezieht im Rahmen ihres Investmentprozesses nicht nur die wesentlichen finanziellen Risiken in ihre Anlageentscheidung mit ein, analysiert und bewertet diese fortlaufend, sondern berücksichtigt auch Nachhaltigkeitsrisiken, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf die Wertentwicklung von Investition in den Investmentvermögen haben können. Die transitorischen und physischen Risiken und negativen Auswirkungen der jeweiligen Investition werden im Rahmen der Due Diligence beim Ankauf ermittelt und fortlaufend auch während der Bestandshaltung überprüft.
2. Keine Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Artikel 4)
Die CLKVG berücksichtigt bei den Investitionsentscheidungen derzeit noch nicht etwaige nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Unter Nachhaltigkeitsfaktoren versteht man in diesem Zusammenhang Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Im Markt liegen aktuell die maßgeblichen Daten, die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen herangezogen werden müssen, nicht in ausreichendem Umfang vor. Es wird jährlich unter Berücksichtigung der regulatorischen Entwicklungen und der Datenlage überprüft, ob die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zukünftig berücksichtigt werden. Für das Jahr 2024 wurde festgestellt, dass die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt werden.
3. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütungspolitik (Artikel 5)
Die CLKVG hat eine Vergütungspolitik entwickelt, die darauf abzielt, die Geschäftsstrategie, die Unternehmenswerte und die langfristigen Interessen des Unternehmens zu unterstützen. Die Vergütungspolitik der CLKVG beinhaltet keine Anreize, Nachhaltigkeitsrisiken für die Gesellschaft oder die von ihr verwalteten Investmentvermögen einzugehen. Dies erfolgt dadurch, dass die Zuerkennung variabler Vergütungskomponenten unter anderem von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen insbesondere im Zusammenhang mit der Solvenzquote abhängig ist. Die Vergütungspolitik sieht daher vor, dass fixe und variable Vergütungsbestandteile in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, um wirtschaftliche Abhängigkeiten von kurzfristigen Entwicklungen zu vermeiden.
Version | Datum | Betrifft | Änderung |
1 | Februar 2022 | Erstveröffentlichung der Informationen zur OffVO | - |
2 | 01.02.2023 | Art. 4 Nachhaltigkeitsfaktoren | Wechsel vom „comply“ zum „explain“-Ansatz und Begründung dessen. |
3 | 27.06.2023 | Art. 4 Nachhaltigkeitsfaktoren | Upload der PAI-Statements für 2022 |
4 | Mai 2025 | Formale Anpassungen | Ergänzung einer Änderungshistorie, Prozessbeschreibungen und weiterer Informationen zur Berücksichtigung von Nachhahltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen und in der Vergütungspolitik. Löschung der PAI-Statements für 2022 |